AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Maßgebliche vereinbarte Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer (hier in der weiteren AGB Firma oder Auftragnehmer genannt) auszuführenden Auftrag des Kunden ist vorrangig (individuelle Vereinbarungen).
Nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Vertragsabreden sind bindend, wenn diese beiderseitig schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich nach Aufforderung an die Firma herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
- Stundenverrechnungssatz der Kundendienst- und Störungsmonteure 76,00 € inkl. der nötigen Fahrzeit welche zur Anfahrt des Objektes notwendig ist
- Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden welche außerhalb der Regelarbeitszeit der Firma, (Regelarbeitszeit der Firma Stand 02.01.2022 = Mo. bis Do. 07:00-16:00 Uhr und Freitag 07:00-12:30 Uhr) oder an Sa-, Sonn- oder Feiertagen werden in Zuschläge berechnet.
- Zuschlag 30 % Mo.–Do. 16-20 Uhr, Fr. 14-20 Uhr, Zuschlag 50 % Mo.–Fr. 20-22 Uhr, Zuschlag 100 % Samstag/Sonntag/Feiertag
- Zuzüglich einer Rufbereitschaftspauschale bei Einsätzen, die am gleichen Tag angefahren werden dürfen, für das Vorhalten von Kapazitäten für dringende zeitnahe Termine bei Störungen von 35,70 €
- Einer KFZ Pauschale, für die Unkosten Fahrzeug – Fahrzeit selbst wird mit über den Stundenverrechnungssatz abgerechnet
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten dazu trägt der Kunde.
IV. Beauftragungen und Auftragsannahme
- Für Reparaturarbeiten in Störungsfällen, Kundendienstleistungen auf Stundenbasis oder bei kleinen Angeboten zu kleineren Umbauarbeiten kommt immer ein Dienstvertrag zustande.
- Eine Garantie oder Gewährleistung gibt es auf diese Arbeiten nicht.
- Es wird immer angestrebt eine kostengünstige Reparatur/Umbau durchzuführen, um den Material-Ersatzteileinsatz so gering wie möglich zu halten
- Sollte ein Werkvertrag zustande kommen, ist der Erfolg auch bei Teilarbeitsergebnissen zu verzeichnen. Werkverträge sind grundsätzlich schriftlich von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, damit diese eine Gültigkeit haben.
V. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme eines Werkes, welche schon durch das Gelingen oder den einfachen Betrieb erfolgt, sind Rechnungen sofort fällig und innerhalb 3 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Kunden ohne jeden Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu leisten. Nach Ablauf der 3-Tages-Frist befindet sich der Kunde in Verzug.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VI. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Eine Abnahme liegt auch bei Benutzung oder Inbetriebnahme vor. Im Übrigen gilt § 611, 631, 640 BGB.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 5-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung. Es verjähren gemäß §634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk:
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
– bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
– nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
– und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8b) ff BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§634a Abs.3 BGB), – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft, fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Für auftretende Mängel einer Anlage, die im Ursprung nicht vorhanden oder ersichtlich waren, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern ein Bauteil getauscht wurde, um den gewünschten Erfolg zu erzielen, dieser sich aber nicht einstellt, weil weitere Komponenten Probleme verursachen, übernimmt immer der Auftraggeber selber das Risiko und die anfallenden Kosten.
6. Kommt die Firma einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen der Firma zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
02.01.23, AGB – Henning Heizung, Sanitär und vieles mehr!
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